Gesetze / Wirtschaftsstrafgesetz 1954
WiStrG 1954§ 4 Preisüberhöhung in einem Beruf oder Gewerbe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiStrG%201954/4#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig in befugter oder unbefugter Betätigung in einem Beruf oder Gewerbe für Gegenstände oder Leistungen des lebenswichtigen Bedarfs Entgelte fordert, verspricht, vereinbart, annimmt oder gewährt, die infolge einer Beschränkung des Wettbewerbs oder infolge der Ausnutzung einer wirtschaftlichen Machtstellung oder einer Mangellage unangemessen hoch sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiStrG%201954/4#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 4 WiStrG 1954 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- KG, 24.09.2024 – 2 U 44/21
- BGH, 12.03.1954 – 1 StR 761/52Zitiert von 2
- BGH, 04.11.1954 – 3 StR 253/54
- BGH, 12.03.2003 – IV ZR 278/01Private Krankenversicherung: Keine Beschränkung der Leistungspflicht des Versicherers auf die kostengünstigste Behandlung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 63
- OLG Köln, 25.07.1997 – Ss 381/97 (B) - 217 B -
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3574)
BGBl. 2001 I S. 3574
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.